Providing Safety
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen von Unique Safety Products GmbH (V1.0 – 30. April 2020)

1. Allgemein
1. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Unique Safety Products GmbH, nachfolgend USP genannt, gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

„Auftraggeber“: jede natürliche oder juristische Person, die Produkte von USP kauft oder der USP Produktangebote unterbreitet.

„Produkte“: alle Waren und/oder Dienstleistungen, die Gegenstand eines Vertrages sind, sowie alle Ergebnisse der von USP erbrachten Dienstleistungen, wie z.B., aber nicht beschränkt auf die Annahme von Arbeiten, Lieferung von Waren, Beratung usw.

„Auftrag“ zur Übernahme jeglicher Verpflichtung seitens USP in Bezug auf die Produktlieferung.

2. Alle Angebote von USP, alle an USP erteilten Aufträge und alle mit USP geschlossenen Verträge sowie alle von USP auszuführenden bzw. ausgeführten Arbeiten, unterliegen diesen Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Jede Bezugnahme auf Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Bedingungen Dritter, die den offensichtlichen Zweck haben oder haben könnten, als Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers angesehen zu werden, unabhängig vom Stand der Realisierung oder Ausführung von Verträgen mit USP, wird ausdrücklich abgelehnt. Falls die schriftlichen Einkaufs-, Ausschreibungs- oder sonstigen Bedingungen des Auftraggebers Widersprüchlichkeiten beinhalten, haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von USP Vorrang, es sei denn, die oben erwähnten Bedingungen des Auftraggebers wurden durch USP ausdrücklich und schriftlich akzeptiert.

3. Der Auftraggeber akzeptiert die Anwendung dieser Bedingungen hiermit auch für alle zukünftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber und USP in Bezug auf alle von USP zu liefernden Produkte bzw. zu erbringenden Dienstleistungen.

2. Angebote; Vertragsabschluss
1. Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend, es sei denn, USP gibt ausdrücklich und schriftlich etwas anderes an.

2. Ein Vertrag wird nur dann abgeschlossen, wenn und soweit USP einen Auftrag des Auftraggebers schriftlich annimmt oder wenn USP mit der Ausführung des Auftrags beginnt. USP behält sich das Recht vor, nur Aufträge ab einem bestimmten Mindestbetrag anzunehmen.

3. Der Auftraggeber muss USP rechtzeitig und schriftlich über eventuelle Änderungen bei der Ausführung eines von ihm erteilten Auftrags informieren. USP hat das Recht, dem Auftraggeber zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen, die mit einer Änderung der Auftragsausführung verbunden sind.

4. Unter Beachtung der Bestimmungen dieses Artikels sind alle von USP erteilten Empfehlungen, Berechnungen, Mitteilungen und Erklärungen über Kapazitäten, Ergebnisse und/oder erwartete Leistungen der von USP zu liefernden Produkte nur dann bindend, wenn und soweit diese Informationen in der schriftlichen Auftragsbestätigung von USP enthalten sind oder Teil eines gesonderten schriftlichen Vertrags zwischen USP und dem Auftraggeber sind, in dem ausdrücklich von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgewichen wird.

3. Lieferung
1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung ab Werk.
2. In allen anderen Fällen bewegen sich die Waren auf Risiko des Auftraggebers.

4. Lieferfrist
1. Die von USP angegebenen bzw. vereinbarten Lieferfristen sind unverbindlich und nur eine grobe Schätzung, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart. Lediglich der Ablauf dieser Fristen führt nicht zu einer rechtlichen Nichterfüllung. USP bemüht sich, so viel wie möglich innerhalb der angegebenen bzw. vereinbarten Fristen zu liefern. Außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gibt die Überschreitung der Lieferfrist dem Auftraggeber nicht das Recht, Schadenersatz zu fordern, das 2 Produkt abzulehnen, eine seiner eigenen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht zu erfüllen oder auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen.

2. Nur Überschreitungen ausdrücklich und schriftlich vereinbarter Lieferfristen von USP geben dem Auftraggeber das Recht auf einen im Voraus schriftlich und ausdrücklich festgelegten Schadensersatz. Dieser Schadensersatz überschreitet jedoch den für die verzögerte Arbeit vereinbarten Preis nicht.

3. Der Auftraggeber hat jedoch das Recht, den Vertrag für den nicht ausgeführten Teil aufzulösen, wenn die Arbeiten nicht innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 14 Tagen, wie vom Auftraggeber nach der oben genannten Verzögerung schriftlich mitgeteilt, ausgeführt werden. Im Falle einer solchen Auflösung verzichtet der Auftraggeber endgültig auf jeglichen Anspruch auf Schadensersatz, einschließlich der in Artikel 3.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten pauschalierten Schadenersatzansprüche.

4. Die vom Auftraggeber vereinbarte oder gemäß dem zweiten Absatz festgelegte Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, um den sich die Ausführung aufgrund höherer Gewalt verzögert, unabhängig davon, ob die Umstände, die zu höherer Gewalt führen, vor oder nach Abschluss der Ausführung eintreten. Der Vertrag wird zudem um den Zeitraum verlängert, in dem der Auftraggeber mit einer Zahlung oder der Ausführung einer anderen Verpflichtung in Verzug ist, die später als vereinbart erfolgt oder dies von USP vernünftigerweise erwartet werden konnte, unabhängig davon, ob der Auftraggeber in Verzug ist und ohne jegliche weitere Inverzugsetzung.

5. Preise
1. Die von USP aufgeführten Preise basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebots geltenden Wechselkursen, Raten und anderen preisbestimmenden Faktoren. Wenn nach dem Datum des Vertragsabschlusses gemäß Artikel 2 ein oder mehrere diese preisbestimmenden Faktoren eine Änderung verursachen, noch bevor der Auftrag vollständig ausgeführt ist, dann behält sich USP das Recht vor, die Preise entsprechend zu ändern. Zu diesen Änderungen gehören: Erhöhung der Frachttarife, Import- und Exportzölle und andere Abgaben, Erhöhung der Rohstoff- und Energiepreise, Umstellung auf andere Währungen, einschließlich der Umstellung auf den Euro. Wechselkursdifferenzen von 3% oder weniger am Tag der Lieferung im Vergleich zu den Wechselkursen am Tag des Angebots werden nicht ausgeglichen. Im Falle größerer Differenzen erfolgt eine Gesamtausgleichung durch USP. 2. Alle Preise verstehen sich ohne Steuern, Fracht, Verpackungskosten, Abgaben oder Zuschläge von (halb-)staatlichen Behörden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Mehrwertsteuer, Umweltbeiträge, Beiträge im Zusammenhang mit der Vervielfältigung/Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke, sowie etwaige Kupfer- oder andere Metallzuschläge.

6. Eigentumsvorbehalt; Zurückbehaltungsrecht
1. Als zusätzliche Sicherheit für die Zahlung des geschuldeten Betrages geht das Eigentum an den von USP gelieferten Produkten erst dann auf den Auftraggeber über, wenn und nachdem der Auftraggeber all das, was er USP im Zusammenhang mit dem zugrunde liegenden Vertrag, einschließlich eventueller Zinsen und Kosten und, soweit gesetzlich zulässig, im Zusammenhang mit anderen Verträgen, bei denen USP Vertragspartei ist, beglichen hat oder begleichen wird.

2. USP ist berechtigt, Waren, die USP aus welchem Grund auch immer in ihrem Besitz hat oder haben wird, vom Auftraggeber zurückzubehalten, bis alles, was der Auftraggeber USP schuldet, beglichen ist, es sei denn, der Auftraggeber hat hierfür angemessene Sicherheit geleistet. Für USP gilt dieses Zurückbehaltungsrecht auch in jenen Fällen, in denen dem Auftraggeber ein Zahlungsaufschub gewährt wird oder der Auftraggeber für zahlungsunfähig erklärt wird.

7. Eigentum des Auftraggebers
1. USP wendet bei der Lagerung, Verwendung, Verarbeitung und Bearbeitung der Waren, die ihr vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, die gleiche Sorgfalt an wie bei ihren eigenen Waren.

2. Das Risiko für Waren, die USP vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, liegt jedoch immer beim Auftraggeber.

8. Geistige Eigentumsrechte
1. Der Auftraggeber garantiert, dass die Ausführung der Aufträge von USP keine geistigen Eigentumsrechte Dritter verletzt.

2. Das Urheberrecht, sowie alle anderen geistigen Eigentumsrechte an von USP entworfenen oder realisierten Skizzen, Zeichnungen, Fotos, Software, Modellen etc. bleiben bei USP, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

9. Rechnungsstellung; Zahlung
1. USP hat das Recht, jede Teillieferung, die eine Lieferung von Teilen einer zusammengesetzten Bestellung umfasst, gesondert in Rechnung zu stellen. USP ist zudem berechtigt, Aufträge, die eine lange Bearbeitungszeit erfordern, in Raten in Rechnung zu stellen, mit der Maßgabe, dass USP in solchen Fällen vorher mit dem Auftraggeber Vereinbarungen über die betreffenden Zeiträume und Beträge trifft.

2. Alle Zahlungen müssen in der von USP angegebenen Währung und im Büro von USP oder auf ein von USP anzugebendes Bankkonto erfolgen. Zahlungen müssen innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. USP ist und bleibt jederzeit berechtigt, eine ausreichende (vorherige) Bezahlungssicherheit der von USP zu liefernden Waren zu verlangen und die Auftragsausführung einzustellen, wenn diese Sicherheit nicht geleistet wird oder nicht geleistet werden kann.

3. Wenn der Auftraggeber einen von ihm gemäß dem Vorstehenden geschuldeten Betrag nicht bezahlt, dann ist er automatisch in Verzug, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist. Wenn der Auftraggeber in Verzug ist, schuldet er USP Verzugszinsen in Höhe von 1% des Rechnungsbetrags für jeden Monat bzw. Teil eines Monats, in dem das Fälligkeitsdatum überschritten wird. Dies unbeschadet der anderen USP zustehenden Rechte, einschließlich des Rechts, vom Käufer alle mit der Eintreibung verbundenen Kosten, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche Inkassokosten, einschließlich der Kosten von Dritten, die von USP mit der Eintreibung beauftragt wurden, wie z.B. Rechtsanwälte und Staatsanwälte, Gerichtsvollzieher und/oder Inkassobüros, einzufordern.

4. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Abzüge, Verrechnungen oder Schuldenausgleich mit etwaigen Forderungen, die er gegenüber USP hat. Wenn der Auftraggeber glaubt, doch Ansprüche, in welcher Form auch immer, in Bezug auf die Lieferung oder Ausführung des Auftrags geltend machen zu können, entbindet ihn dies nicht von der Verpflichtung, zum vereinbarten Zeitpunkt und in der vereinbarten Weise zu zahlen. Er ist ferner nicht berechtigt, seine Zahlungsverpflichtung auszusetzen.

5. Wenn der Auftraggeber in Verzug ist, ist er verpflichtet, die außergerichtlichen Inkassokosten zu erstatten. Diese werden auf mindestens 15% des ausstehenden Betrages geschätzt.

10. Höhere Gewalt
1. USP informiert den Auftraggeber so schnell wie möglich über den Eintritt höherer Gewalt.

2. Unter höherer Gewalt versteht sich: Jeder Umstand, der unabhängig vom Willen von USP stattfindet, durch welchen die Verpflichtungserfüllung gegenüber dem Käufer ganz oder teilweise, vorübergehend oder langfristig verhindert wird oder wenn die Erfüllung von Verpflichtungen von USP vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, unabhängig davon, ob dieser Umstand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar war, wie z.B., aber nicht beschränkt auf, staatliche Maßnahmen, Feuer, Unfälle, Arbeitskonflikte, Beschlagnahme, Defekte und Ausfälle an/in Maschinen, Anlagen und/oder (eingebetteter) Software und (elektronischer) Datenverarbeitung sowie der vollständige oder teilweise Ausfall von Lieferanten.

3. Die Erfüllung in einem oder mehreren Fällen unter Umständen, die im vorstehenden Absatz erläutert wurden, berührt nicht das Recht zur Aussetzung oder Beendigung in anderen Fällen.

11. Auflösung
1. Im Falle eines Vertragsbruchs, einer Entmündigung, der Stellung unter Dienstaufsicht eines Teils des Vermögens, einer Beantragung eines Zahlungseinstellung, eines Konkurses, einer Geschäftseinstellung oder des Todes des Auftraggebers und, wenn der Auftraggeber eine juristische Person ist, auch im Falle der Auflösung bzw. Liquidierung der juristischen Person oder Änderung der Geschäftsführung eines betriebenen Unternehmens durch diese juristische Person, ist USP berechtigt, die Ausführung des mit dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages auszusetzen oder den Vertrag ohne vorherige Inverzugsetzung durch eine schriftliche Erklärung ganz oder teilweise aufzulösen und das Eigentum von USP wieder in Besitz zu nehmen, unbeschadet des Rechts auf Schadenersatz.

2. Tritt ein im vorstehenden Absatz genanntes Ereignis ein, sind alle Forderungen von USP gegenüber dem Auftraggeber sofort und in voller Höhe fällig.

3. Wenn von USP vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie eine oder mehrere ihrer Verpflichtungen durch das Eintreten von höherer Gewalt erfüllen kann, hat sie das Recht, den Vertrag ohne gerichtliches Mitwirken per Einschreiben ganz 4 oder teilweise aufzulösen oder die Ausführung des Vertrags ganz oder teilweise auszusetzen, ohne dabei zu irgendeiner Entschädigung verpflichtet zu sein.

4. Der Auftraggeber ist nur in den in Artikel 4 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Fällen berechtigt, den Vertrag aufzulösen, und erst nach Zahlung aller zu diesem Zeitpunkt an USP geschuldeten Leistungen, unabhängig davon, ob diese fällig sind oder nicht.

12. Garantie
1. Mit der Lieferung endet jegliche Haftung von USP, mit Ausnahme ihrer Haftung gemäß diesem Artikel und ihrer Haftung nach zwingendem Recht.

2. Beschwerden über sofort erkennbare Mängel müssen innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung des Produktes schriftlich an USP gemeldet werden, andernfalls erlischt das Reklamationsrecht. Wenn USP die Beschwerde für gerechtfertigt hält, unternimmt USP alle zumutbaren Anstrengungen, um die festgestellten Mängel zu beheben. USP unterliegt dabei niemals einer Verpflichtung, die über das vereinbarte Produkt hinausgeht.

3. Für sonstige etwaige Mängel haftet USP nur dann, wenn der Käufer nachweist, dass diese auf eine fehlerhafte Konstruktion, eine mangelhafte Ausarbeitung oder die Verwendung ungeeigneter Materialien bei der Herstellung der gelieferten Ware zurückzuführen sind. Wenn der Käufer in einem solchen Fall innerhalb der angemessenen Frist eine Beschwerde einreicht, unternimmt USP alle zumutbaren Anstrengungen, um die festgestellten Mängel zu beheben. USP unterliegt dabei niemals einer Verpflichtung, die über das vereinbarte Produkt hinausgeht.

4. Wenn das Produkt aus Waren besteht, die (größten)teils von Dritten hergestellt wurden, geht die Garantie von USP nicht über das hinaus, was von den Lieferanten von USP garantiert wird.

5. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Garantie, wenn USP gemäß dem Auftrag gebrauchtes Material oder gebrauchte Waren liefert, wenn der Auftraggeber die Waren für einen anderen Zweck als den, für den sie offensichtlich bestimmt sind verwendet oder (anderweitig) nachlässig bearbeitet, sowie bei normaler Abnutzung.

6. Nach Ablauf von einem (1) Jahr nach Lieferung der Produkte kann der Auftraggeber keine weiteren Ansprüche mehr machen und ist USP vollständig von jeglicher Haftung oder Garantieverpflichtung befreit.

13. Haftungsausschluss
1. Die Erfüllung der oben genannten Bemühungsverpflichtungen stellen die einzige Verpflichtung von USP gegenüber dem Auftraggeber im Falle von fehlerhafter Lieferung, Nichterfüllung, versteckten Mängeln, Irrtum oder unrechtmäßiger Handlung dar. Ausgeschlossen sind beispielsweise und insbesondere alle anderen Ansprüche des Auftraggebers in Bezug auf direkte oder indirekte Schäden ungeachtet ihrer Ursache, auch durch eigenes Verschulden oder Verschulden des Personals von USP, mit Ausnahme von Vorsatz, bedingtem Vorsatz, Leichtfertigkeit oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsführer von USP, sowie alle Ansprüche des Auftraggebers auf Vertragskündigung oder Vertragsauflösung. Der Auftraggeber stellt USP von allen Ansprüchen Dritter aufgrund von Handlungen oder Mängeln von USP oder ihres Personals im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages und/oder aufgrund fehlerhafter Lieferung frei, vorbehaltlich in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

2. Die Bestimmungen dieses Artikels wurden auch zugunsten des Personals von USP und anderer Personen festgelegt, die von USP mit der Montage und/oder Herstellung von Gütern und/oder mit der Vertragsausführung beauftragt sind.

14. Anwendbares Recht; Gerichtsstand
1. Alle Angebote von USP an den Auftraggeber und alle Verträge mit dem Auftraggeber unterliegen dem deutschen Recht.

2. Etwaige Streitfälle, die sich aus einem Vertrag ergeben (einschließlich Fälle, die nur eine der Parteien als Streitfall betrachtet), werden, soweit die Bezirksgerichte in diesen Angelegenheiten absolut zuständig sind, ausschließlich vor dem Bezirksgericht in Düsseldorf anhängig gemacht, vorbehaltlich des Rechts von USP, diese Streitfälle einem anderen zuständigen Gericht vorzulegen.

15. Zusätzliche Bedingungen für die Montage durch USP
Unser Angebot basiert auf der Tatsache, dass:

1. Der Lieferwagen der Monteure so nah wie möglich an den Montagebereich heranfahren (max. 50 Meter) kann, damit der Zeitaufwand für das Abladen von Material und Werkzeugen auf ein Minimum reduziert und der Lieferwagen als mobile Werkstatt genutzt werden kann;

2. der Transportweg in den Bereich, wo die Produkte montiert werden sollen, frei von Hindernissen, lästigen Teilen oder Höhenunterschieden ist;

3. ein Gabelstapler bzw. ein anderes Transportmittel zur Verfügung steht, falls Materialien auf der Baustelle über Entfernungen von mehr als 10 Metern transportiert werden müssen;

4. dieses Transportmittel allen Sicherheitsanforderungen entspricht und einsatzbereit ist;

5. der Montagebereich sich im Erdgeschoss befindet;

6. der Montagebereich ausreichend Platz für die Durchführung von Montagearbeiten bietet und frei von Hindernissen ist, die die Montage erschweren könnten;

7. etwaige Einschränkungen oder besondere Anforderungen in Bezug auf die Montage, wie z.B. Genehmigungsanträge für Schweißen, Schleifen und Bohren, im Voraus an USP gemeldet werden;

8. die Montage zwischen 8.00 Uhr und 17.00 Uhr ohne Unterbrechung außerhalb der üblichen Pausen stattfinden kann. Wenn Sie die Montagearbeiten zu anderen Zeiten durchführen lassen möchten, muss dies im Voraus vereinbart werden. Dafür gelten andere Tarife.

9. der Boden flach und aus Beton (oder einem technisch gleichwertigen Material) ist, an dem wir unsere Wände mit Standardankerbolzen oder Schussdübeln befestigen können, sofern nicht anders vereinbart und angeboten wurde;

10. Sie uns im Voraus mitteilen, wenn beim Bohren Kabel oder Rohre im Boden, den Wänden oder in den Gebäudesäulen berücksichtigt werden müssen. Da USP keine Verantwortung für etwaige Schäden übernimmt, kann die Montage nur dann erfolgen, wenn die Position der Kabel oder Rohre ausdrücklich gekennzeichnet wird oder die Montage von Ihnen beaufsichtigt wird.

11. eine Vorankündigung erfolgt, wenn besondere Anforderungen erfüllt werden müssen; z.B. Vermeidung von Staub usw.

12. keine Aussparungen für Rohrleitungen, Kabelschächte und/oder anderes nicht bewegliches Material erforderlich sind, sofern im Angebot nicht anders angegeben wurde;

13. Platten, die während der Installation angepasst werden müssen, vor Ort fertiggestellt und bewahrt werden können;

14. eine 230V-Stromversorgung über eine geerdete Netzsteckdose im Umkreis von 10 Metern vom Arbeitsplatz verfügbar ist;

15. alle Maschinen, die eine Gefahr für den Montagebereich darstellen, abgeschaltet und abgesichert werden;

16. Restgefahren im Montagebereichbereich den Monteuren deutlich mitgeteilt werden;

17. alle möglichen Sicherheitsvorkehrungen vom Auftraggeber getroffen wurden.

18. der Auftraggeber für die Montage von Gitterwänden, die höher als 3.000 mm sind, einen Hubstapler zur Verfügung stellt. Der Preis für die Miete und den Transport des Hubstaplers ist nicht im Montagepreis enthalten, außer wenn anders angegeben.

Jede Abweichung von diesen Umständen kann zu zusätzlichen Kosten führen.

Alle Änderungen in Bezug auf dieses Angebot müssen zuerst mit USP und nicht mit dem Monteur der Montagefirma vereinbart werden.

Etwaige zusätzliche Arbeitskosten, die sich aus Änderungen in der Aufstellung oder aus nicht gemeldeten besonderen Umständen, wie oben beschrieben, ergeben, werden auf der Grundlage einer späteren Berechnung berechnet.